Die Fotorechte
Rechtslage der Fotografie
Auch die private Fotografie zählt zu dem Bereich des Urheberrechts und dem des Persönlichkeitsrechts.
Es ist falsch, Argumente aufzuführen, dass ein privater Mitbürger, der privat seine Fotos verbreitet oder veröffentlicht, kein Urheberrecht besitzt.
Es ist nicht relevant, ob ein eine Aufnahme mit einem Fotoapparat im gewerblichen oder nicht gewerblichen getätigt wird. Grundprinzipiell ist es für alle Variationen gleichgestellt: Hier gilt das Urheberrecht und das Persönlichkeitsrecht!
Auch der Urheber besitzt ein Persönlichkeitsrecht. Seine Art und Weise wie er fotografiert, die den Ausschnitt und die Stimmung in dem Bildwerk wiederspiegelt, stellt seine Emotion dar.
Die Fotokunst
Zu einem Bereich der Fotografie wird zwischen der einfachen Fotografie und der Fotokunst unterschieden:
Die einfache "Bildknipserei", die das einfache Ablichten ohne besondere Filtertechnik oder Belichtungstechnik ausgeführt wird, erreicht nicht das geistige Niveau urheberrechtlichen Schutz zu erfahren. Dies beinhaltet sämtliche Abbildungen von öffentlichen Örtlichkeiten, die mit einer einfachen Kompaktkamera aufgenommen wurden. Erst wenn besondere Perspektiven das Bildwerk zum einmaligen Bildnis werden lassen, so hat der Urheber ein Urheberrecht bis 70 Jahre nach seinem Ableben.
Mein Foto
Die Äußerung: "Das ist mein Foto" oder "Ich will nicht, dass mein Foto veröffentlicht wird" ist eine unsachgemäße Aussage, denn mittels Kürzungen in der Deutschen Sprache besteht ein sachlich falscher Zustand!
Richtige Äußerungen wären:
"Es ist mein Fotoabzug".
"Das Foto, was mich zeigt", oder "das Foto über mich".
"Es ist mein Foto, welches ich fotografiert habe".
Somit ist eindeutig, was ein reines Sachbesitztum, ein Besitztum an Persönlichkeitsrechten oder ein geistiges Besitztum des Urhebers ist.
Das Veröffentlichungsrecht
Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Ausstellungsrecht.
Der Urheber hat jedoch die Pflicht, das Regelwerk der Persönlichkeitsrechte zu beachten. Auch hier gibt es ein zusätzliches Regelwerk, welches viele Mitbürger nicht berücksichtigen: Die Ausnahmeregelung. Bildnisse, die in diesem Rahmen fallen, bedürfen keiner Einwilligung der abgebildeten Person! Dabei spielt es ebenso keine Rolle, ob Bildwerke gewerblich oder nicht gewerblich ausgerichtet sind.
Bildwerke, die unter Kunst UrhG § 23 fallen, dürfen überall erscheinen. Ob über Fernsehen, Presse, kommunale Plattformen, private oder geschäftliche Webseiten, als Flyer oder andere Veröffentlichungs- und Verbreitungsformen.
Fotografierverbote
Es ist richtig, dass es Fotografierverbote gibt. Dies betrifft alle Bereiche, die nicht öffentlich einsehbar sind.
Hierzu zählen Firmen, Bereiche der Ämter (Archive, usw.), private Wohnungen, Umkleidekabinen, Sanitäre Anlagen (Toiletten), usw.
Wer hier fotografieren möchte, benötigt die Zustimmung der abzulichtenden Person bzw. der Person, die das private oder geschäftliche Geheimnis wahrt.
Öffentliche Stätten wie Kaufhäuser und Gastronomie zählen nicht zum privaten Bereich, denn sie sind öffentlich zugängig und werben öffentlich, um einen gewerblichen Umsatz zu erreichen. Zudem gelten die beanspruchten Persönlichkeitsrechte nicht, denn sie regeln ausschließlich das Verbreiten und Veröffentlichen von Bildnissen und nicht das Fotografieren.
Bearbeitungen von Bildnissen
Das Bearbeiten und Verändern der Fotos ist nicht mit dem Fotografieren oder urheberrechtlichen mein Foto konform. Es handelt sich nicht mehr um ein Foto, sondern um eine Bildbearbeitung.
Jeder Urheber hat das Recht, sein Foto zu bearbeiten, jedoch bedarf es der Erlaubnis, nicht eigene Fotos bearbeiten zu dürfen. Dabei sind Ausschnitte, Konturenveränderungen und andere künstlerische und nicht künstlerische Veränderungen eingeschlossen.
Signierungen
Jeder Urheber hat das Recht, seine Bildwerke zu signieren und so zu beschriften, wie er es haben will. Dies hat nicht mit Werbung und der Gleichen zu tun.